- Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- Änderungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 501 "Gewerbegebiet Mitte"
- Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", 1. Änderung
Öffentliche Bekanntmachung01.02.2012 - Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
Gemäß § 58 Abs. 2 der Hess. Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 927, 932), gebe ich hiermit als Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, dass Herr Klaus Jochen Feldmann mit Ablauf des 31.01.2012 sein Mandat im Ortsbeirat Köppern niedergelegt hat.
Als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der CDU ist mit den meisten Stimmen
Herr Peter Brandt
Bankkaufmann
geb.1962 in Karlsruhe
wohnhaft in Friedrichsdorf, Ammernweg 7,
in den Ortsbeirat Köppern nachgerückt (§ 34 Abs. 1 und 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 796).
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises nach § 25 KWG binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Friedrichsdorf, den 01.02.2012
Der stellv. Gemeindewahlleiter
Norbert Fischer
Erster Stadtrat
Öffentliche Bekanntmachung29.12.2011 - Änderungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 501 "Gewerbegebiet Mitte"
Die Stadtverordnetenversammlung hat am15.12.2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 501 "Gewerbegebiet Mitte" mit einer 2. vereinfachten Änderung insoweit zu ändern, dass insbesondere, entsprechend den Empfehlungen des Friedrichsdorfer Einzelhandelskonzeptes, sachgemäße Steuerungsinstrumente für den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten sowie die Einschränkung sogenannter "Vergnügungsstätten" im Plangebiet zur Verfügung stehen. Betroffen ist der Geltungsbereich gemäß der abgebildeten Flurkarte.
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
Friedrichsdorf, den 29.12.2011
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Norbert Fischer
Erster Stadtrat
Öffentliche Bekanntmachung28.12.2011 - Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", 1. Änderung
Der Änderungs-Bebauungsplanentwurf Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", 1. Änderung, wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 10.11.2011 als Satzung beschlossen, was hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bekanntgemacht wird.
Der Änderungsbebauungsplan wird mit Erscheinen dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf im Rathaus, Hugenottenstraße 55, Stadtplanungs- und Hochbauamt, Zimmer 303, bereit gehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Verletzungen von den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie von § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- und Abwägungsvorschriften können nach § 215 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Änderungs-Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Friedrichsdorf geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind derartige Verletzungen unbeachtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Änderungs-Bebauungsplan Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", 1. Änderung, rechtsverbindlich.
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
B-Plan 411 - 1 Gewerbegebiet Seulberg II - Geltungsbereich (PDF, 2.4 MB)
Friedrichsdorf, den 27.12.2011
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Norbert Fischer
Erster Stadtrat






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